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Rassekaninchen Schweiz
Armin Wyss
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Kaninchen

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Neue Tierschutzverordnung auch für Kaninchen

Neue Tierschutzverordnung auch für Kaninchen
 
Der Bundesrat hat die neue Tierschutzverordnung verabschiedet; sie tritt am 1. September 2008 in Kraft. Was heisst das nun für Kaninchenzüchter?

Die Verantwortung der Tierhalter ist klar ins Zentrum der neuen Tierschutzverordnung gerückt: Sie müssen die Bedürfnisse ihrer Schützlinge kennen und sind verantwortlich dafür, dass es ihren Tieren gut geht.

Stallgrösse für Hauskaninchen

Die angegebenen Grössen sind Mindestmasse, die nicht unterschritten werden dürfen! Auf dieser Fläche dürfen höchstens zwei verträgliche Tiere gehalten werden.Sie gelten für Rammler, Zibben ohne Junge, bzw. Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag. Auf der doppelten Mindestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zum Absetzen gehalten werden.

Wurfställe müssen eine Nestkammer aufweisen. Den gleichen Zweck erfüllt auch 
ein Doppelstall, bei dem ein Abteil etwas abgedunkelt wird.

Die angegebene Höhe muss auf mindestens 35% der Gesamtfläche vorhanden sein. Die erhöhte Ebene (Balkon) muss mindestens 20 cm über dem Boden oder höher angebracht sein. Sie soll so bemessen sein, dass die Tiere darauf ausgestreckt liegen können. In mindestens einem Teil des Geheges müssen die Tiere aufrecht sitzen können.
 
Mindeststallgrössen ohne erhöhte Fläche (Balkon) 
 
Kaninchen
bis 2,3 kg
Kaninchen
2,3 – 3,5 kg
Kaninchen
3,5 – 5,5 kg
Kaninchen
über 5,5 kg
Bodenfläche cm2
3400
4800
7200
9300
Stallhöhe cm
40
50
60
60
 
Ställe mit erhöhter Fläche (Balkon)
 
Kaninchen
bis 2,3 kg
Kaninchen
2,3 – 3,5 kg
Kaninchen
3,5 – 5,5 kg
Kaninchen über 5,5 kg
Gesamtfläche cm2 (Boden und erhöhte Fläche)
2800
4000
6000
7800
davon Bodenfläche minimal cm2
2000
2800
4200
5400
Höhe cm
40
50
60
60
 

Die Ställe müssen einen etwas abgedunkelten Bereich aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können. Das lässt sich meist auf einfache Weise mit dem Balkon kombinieren, indem der Rückzug unter dem Balkon eingerichtet wird. Der Rückzug darf eng sein, aber bei der Haltung von mehreren Tieren im selben Raum (Familien, Geschwistern oder Zuchtzibben) keine Sackgasse bilden.

 Der Balkon muss so gross sein, dass das Kaninchen ausgestreckt darauf liegen 
kann und soll mindestens 20 cm über dem Bodenniveau angebracht sein.

Spezielle Anforderungen an Wurfställe

Ställe für hochträchtige Zibben müssen eine Nestkammer aufweisen (Luftzirkulation beachten). Gut geeignet ist da der Doppelstall, wobei ein Abteil zu ca. ¾ verdunkelt wird und als Nestkammer dient. Zum Auspolstern des Nestes benötigt die Zibbe genügend Stroh oder anderes geeignetes Nestmaterial.
Die Zibbe muss sich von ihren Jungen zurückziehen können, entweder in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Ebene.
 
Fütterung und Haltung
Kaninchen erhalten täglich grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh und haben ständig Nageobjekte wie Äste, Holzstücke, Tannzapfen, getrocknete Maiskolben, Äpfel, Rüben oder auch unbehandeltes Holz der Stalleinrichtung (z.B. Frontleiste des Balkons) zur Verfügung. Abwechslungsreiches Futter mit vielfältigen Kräutern und Ästen bedeutet Lebensqualität für Kaninchen. Täglich frisches Wasser ist eine Selbstverständlichkeit.
Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
Kranke und verletzte Tiere müssen umgehend behandelt oder allenfalls getötet werden.

Kastrationen dürfen nur unter Narkose und von Tierärzten vorgenommen werden.

Grob strukturiertes Futter ist Vorschrift: jeden Tag eine kleine Handvoll frisches£
Heu und beim Einstreuen nicht mit Stroh sparen.

Transport
Jeder Transport ist eine Belastung und soll deshalb so schonend wie möglich durchgeführt werden (siehe auch Vorgaben im SRKV-Ausstellungsreglement). Kaninchen ertragen Hitzestress sehr schlecht, Transporte in der warmen Jahreszeit sollten auf die kühlen Morgen- und Abendstunden gelegt werden und/oder ein Kühlelement (z.B. Petflasche mit Eis) in die Transportboxe gelegt werden.
 
Schlachtung
Kaninchen müssen vor dem Schlachten betäubt werden. Dies kann durch Elektrizität oder durch eine stumpfe Schussschlagbetäubung geschehen. Der Tod kann auch durch einen Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn herbeigeführt werden. Betäubung oder Tötung durch Kopf- bzw. Genickschlag ist verboten.

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat eine Homepage aufgeschaltet, auf der die Bedürfnisse der einzelnen Tierarten beschrieben sind: www.tiererichtighalten.ch

Text und Bilder Ursula Glauser (Bild 1: Ruedi Dietiker)