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Statuten: Interessengemeinschaft Meerschweinchen (IGM)
 
Vorbemerkung:
Alle Bezeichnungen beziehen sich auf weibliche wie männliche Personen.
 
1.       Name und Sitz
1.1     Unter dem Namen Interessengemeinschaft Meerschweinchen (IGM) besteht eine parteipolitisch und konfessionell neutrale Vereinigung im Sinne der Artikel 60 ff ZGB.
1.2     Die IGM ist eine selbständige Vereinigung.
1.3     Der Rechtssitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
 
2.       Zweck und Ziel
2.1     Die IGM bezweckt als Dachverband
a)       die Förderung der Meerschweinchenzucht und –haltung
b)       die Förderung des Ausstellungswesens
c)       die Ziele und Bestrebungen von Kleintiere Schweiz zu fördern und zu unterstützen
d)   die Öffentlichkeitsarbeit allgemein

 
3.       Mitgliedschaft
3.1     Die IGM besteht aus Kollektivmitgliedern.
Kollektivmitglieder sind selbständige Vereine und Klubs mit dem Zwecke der
Meerschweinchenzucht und -haltung.
3.2   Die Kollektivmitglieder der IGM werden im Anhang I aufgeführt.
3.3     Die Aufnahme von Kollektivmitgliedern erfolgt durch die Delegiertenversammlung (DV).
3.4     Der Austritt von Kollektivmitgliedern hat unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und in schriftlicher Form per Ende Jahr zu erfolgen.
3.5     Über den Ausschluss von Kollektivmitgliedern infolge Zuwiderhandlung gegen die Statuten entscheidet die DV endgültig.
 
4.       Organe der IGM
4.1     Die Organe der IGM sind:
a)      Die Delegiertenversammlung (jährliche Zusammenkunft der Abgeordneten der Kollektivmitglieder)
b)      Vorstand, bestehend aus Präsident, Aktuar und Kassier
c)      Revisor/en
4.2     An der DV werden der Vorstand und der/die Revisor/en für ein Amtsjahr gewählt. Wiederwahl ist statthaft.
4.3     Das Protokoll der DV geht an alle Vorstände der Kollektivmitglieder und ist in geeigneter Form zu publizieren.
4.4     Eine ausserordentliche Zusammenkunft kann einberufen werden, wenn gemeinsame Auftritte und Ausstellungen geplant sind.
4.5     Anträge an die DV sind bis zum 31.12. an den Präsidenten zu richten.
4.6     Bei Abstimmungen an der DV werden die Stimmen entsprechend der Anzahl der Mitglieder der Kollektiven verteilt. Stichtag für die Bestimmung der Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres. Kollektivmitglieder mit 1 bis 30 Mitgliedern bekommen 2 Stimmen, mit 31 bis 60 Mitgliedern 3, mit 61 bis 100 4, dann für weitere 50 Mitglieder je eine zusätzliche Stimme.
4.7          Ein Delegierter darf nebst der eigenen max. zwei weitere Stimmen vertreten.
4.8          Der Präsident und der Aktuar oder Kassier führen gemeinsam die rechtsgültige Unterschrift.
4.9          Die Kollektivmitglieder haben Anrecht auf Einsitznahme im Vorstand.
 
5.       Rechnungswesen
5.1     Die Mitgliedsvereine zahlen der Interessengemeinschaft Meerschweinchen zur Deckung der Kosten jährlich 3 Fr. pro Mitglied. (Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres.)
5.2     Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist, unter Vorbehalt der Strafgesetzgebung, ausgeschlossen
5.3     Die Tierwelt ist das offizielle Publikationsorgan.
 
6.       Reglemente
6.1     Die IGM kann ein Ausstellungsreglement für gemeinsame Ausstellungen erlassen.
 
7.       Allgemeines und Schlussbestimmungen
7.1     Die Auflösung der IGM kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag ist mindestens sechs Monate vor der beschlussfassenden DV den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
7.2     Die DV hat mit der Auflösung über die Verwendung des allfälligen Inventars und Vermögenswerte ebenfalls mit Zweidrittelsmehrheit zu entscheiden.
7.3     Die Revision der Statuten kann durch die DV zu Handen der nächsten DV beantragt werden. Die Revision ist speziell zu traktandieren und im Wortlaut mit der Einladung den Mitgliedern zu zustellen.
7.4     Die IGM wurde nur zwecks gemeinsamen Auftritts gegenüber von Kleintiere Schweiz gegründet. Alle Kollektivmitglieder-Vereine bleiben eigenständig.
7.5     Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung der IGM vom 14.3.2008 in Zofingen genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie setzen alle früheren Bestimmungen ausser Kraft, insbesondere die Statuten vom 11.12.2005.
7.6          Ergeben sich durch die Übersetzung in eine andere Sprache Widersprüche, so ist der deutsche Text massgebend.
 
 
 
Interessengemeinschaft Meerschweinchen
 
Die Präsidentin:                                                Die Aktuarin:


 
Priska Küng                                                       Heidi Lämmler

             
Ort/Datum: Zofingen, 14. März 2008

 

Anhang I:
Folgende Vereine sind Kollektivmitglieder der IGM:
a)       Vereinigung der Schweizer Meerschweinchenfreunde
b)       Cavia Verein Schweiz
c)       Club Romand des Amis des Cochons d’Inde
Statuten IGM